Garantiebestimmungen
GEWÄHRLEISTUNGSRECHT
Seit dem 1. 1. 2002 ist das neue Gewährleistungsrecht in Kraft. Es ist für den Fahrradhändler in
seinem Verhältnis zu seinem Kunden wie auch zu seinem Lieferanten gleichermaßen von Bedeutung.
Hierzu einige genauere Erklärungen:
1. Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Sache verjähren entsprechend dem neuen Gewährleistungsrecht
nach zwei Jahren ab Lieferung der Sache (§ 428 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die
Geltendmachung der Ansprüche ist allerdings nur nach Vorlage eines Kaufbeleges möglich!
Innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache wird bei Auftreten eines Mangels
gesetzlich vermutet, daß der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, und der Käufer
muß dies nicht beweisen. Der Verkäufer muß vielmehr beweisen, daß bei der Übergabe kein
Mangel vorlag. Diese gesetzliche Regelung erleichtert dem Käufer innerhalb von 6 Monaten
den Nachweis eines Mangels erheblich. Nach Ablauf von 6 Monaten seit der Übergabe der
Kaufsache ist gem. § 476 BGB der Käufer dafür beweispflichtig, daß der Mangel bereits bei
der Übergabe vorlag.
2. Gem. § 437 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der
Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
werden könnte.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung ist gem. § 440 BGB in der Regel erst nach dem erfolglosen
zweiten Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen. Entscheidet sich der Käufer für
den Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz
für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es
auf die zeitweilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer
und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Der Kaufpreis wird durch die voraussichtliche
Gesamtnutzungsdauer geteilt und der sich hieraus ergebende Monatssatz mit der
tatsächlichen Nutzung multipliziert. Das Ergebnis wird dann nochmal mit 5 multipliziert, da
der Wertverlust bei einem Fahrrad, ähnlich wie bei einem Auto, in den ersten 6 Monaten mit
einem Faktor 3–5 zu bewerten ist.
4. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Kaufgegenstandes
entstanden sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Gleiches gilt bei „gewolltem Verschleiß“.
Je nach Einsatz kann ein Fahrrad, z.B. wenn ein Käufer damit ständig von 2 m hohen
Palettenstapeln Trialsprünge macht, durchaus schon nach einem halben Jahr „verbraucht“
sein, ohne daß ein Sachmangel vorliegt, der Gewährleistungsansprüche auslösen würde.
5. Mängelansprüche bestehen nicht:
• für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß (Bereifung, Lichtanlage, Bremsbeläge, Kette und
Zahnkranz etc.) oder auf unsachgemäßer Behandlung (Reinigung des Fahrrades mit einem
Hochdruckreiniger bzw. Dampfstrahler) wie auf übermäßige Belastung (unsachgemäßen Gebrauch
oder wettkampfmäßigen Einsatz des Produktes) beruhen.
• für branchenübliche, technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie
nicht behebbare, in der Natur des Materials liegende Farbabweichungen und für genaue
Übereinstimmungen mit Farbmustern.
• für Schäden, die durch fehlerhafte Montage durch den Käufer entstanden sind.
• für Reifenschäden, soweit kein Materialfehler von Reifen, Schlauch und Felgenband vorliegt.
• für Roststellen durch fehlende Wartung (z.B. Flugrost, wenn das Rad immer draußen steht).
• für Lackkratzer durch normalen Verschleiß während der Nutzung.
• für ausgeblichene Materialien, die durch Sonneneinstrahlung, Schweiß, Reinigungsmittel etc.
verursacht worden sind.
• für Speichenbrüche.
Rahmen Garantie:
Für die Marken Böttcher, Grecos, Böttcher Kids und Rock Machine gewähren wir eine 5-Jährige-Garantie auf den Rahmen.
Die Garantie auf Rahmen umfasst Herstellungsmängel sowie Verarbeitungsfehler. Oberflächenbehandlung sowie das Zubehör zum Rahmen sind in der Garantieleistung nicht enthalten. Diese Garantie gilt nicht für Rahmen, die unsachgemäßer Behandlung, Vernachlässigung, unsachgemäßer Reparatur, unsachgemäßer Wartung, Änderung, Modifikation, Teilnahme an Wettbewerben, Verleihgeschäft, an Unfall oder sonstiger abnormaler, übermäßiger oder falscher Verwendung ausgesetzt werden.
Die Garantiezeit beginnt ab dem Tag, an dem das Fahrrad gekauft wurde. (Kaufdatum). Die Garantie gilt nur für den Erstbesitzer (Eigentümer) und ist nicht übertragbar.
Voraussetzung für einen Garantieanspruch sind regelmäßige Inspektionen des Rahmens durch einen autorisierten Vertragspartner der Böttcher Fahrräder GmbH, mindestens einmal im Kalenderjahr. Dort wird Ihre Reklamation, auch von Komponenten von Zulieferern, bearbeitet. Ein Nachweis über die ordentliche Durchführung der Service-Kontrollen muss im Service-Heft eingetragen werden (vorletzte Seite des Service-Hefts). Wurde die jährliche Wartung nicht durchgeführt, wird die fünfjährige Garantie auf den Fahrradrahmen auf die gesetzliche zwei Jährige Sachmängelhaftung (Gewährleistung) verkürzt. Die Aufwendungen für die Service-Kontrollen gehen zu Lasten des Kunden.
Das Original des Garantiezertifikats und der Kaufbeleg müssen bei Erhebung des Garantieanspruchs vorgelegt werden.
Im Rahmen der erweiterten Garantie wird der beschädigte Rahmen im begründeten Fall repariert oder durch den gleichen oder den ähnlichsten und vergleichbarsten Rahmen ersetzt, der zum Zeitpunkt des Garantieanspruchs verfügbar ist. Alle Kosten für die Inbetriebnahme des Fahrrades aufgrund eines unterschiedlichen Rahmens trägt der Eigentümer des Rades. Gegenstand der Garantie ist nur der Rahmen; die mit dem Umbau oder mit der Verbesserung des Fahrrades aufgrund des ersetzten Rahmens verbundenen Servicearbeiten gehen zu 100% zu Lasten des Fahrradeigentümers. Wenn der Rahmen repariert oder ausgetauscht wird, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine neue Garantiezeit. In diesem Fall wird die Garantie höchstens für einen Zeitraum gewährt, der von der ursprünglichen erweiterten Garantie übrig bleibt.
Weitere Informationen über Mängelansprüche und Verschleißteile entnehmen Sie bitte unserem Serviceheft.
Für Reparaturen in der Fahrradwerkstatt bedeutet dies, dass der Reparaturvorgang von Nachbesserungen
mit jedem eingesetzten Teil genau dokumentiert werden sollte. Dies um so mehr, da
hier nicht nur das Gewährleistungsrecht, sondern in gleichem Maße noch das Produkthaftungsgesetz greift.